Kommunalwahlen

Wissenswertes zu den Wahlen
An dieser Stelle finden Sie einige Hinweise/Erklärungen rund um das Thema Kommunalwahl. Wir führen diese Seite nur in kurzer knapper Form.
Ausführlich wird dieses Thema im Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz bzw. in der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung behandelt.

Warum wird gewählt, bzw. warum muss eine Wahl statt finden?
Nach dem Grundgesetz müssen Landkreise und Gemeinden eine Vertretung des Volkes haben.

Wer kann gewählt werden?
Kommunale Vertretungen
Gewählt (so genanntes passives Wahlrecht) werden kann, wer am Wahltage
• das 18. Lebensjahr vollendet hat,
• seit mindestens sechs Monaten im Wahlgebiet (z.B. in der Gemeinde für die Wahl des Gemeinderats) seinen Wohnsitz hat und
• Deutscher ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und
• nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

Direktwahlen
Für die Wahl als Bürgermeisterin / Bürgermeister oder Landrätin / Landrat ist wählbar, wer am Wahltage
• das 23., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat,
• Deutscher ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
• nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und die Gewähr dafür bietet, dass sie/er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.

Hier verlangen die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht, dass die Bewerberin / der Bewerber ihren / seinen Wohnsitz in dem Wahlgebiet hat, in dem sie oder er kandidiert.

Wer darf wählen?
Wahlberechtigt (so genanntes aktives Wahlrecht) sind Deutsche oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, wenn sie am Wahltag ihr 16. Lebensjahr vollendet haben und

• seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet, in dem sie wählen wollen, ihren Wohnsitz haben (z.B. im Landkreis für die Wahl des Kreistages),
• nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
• in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben.

Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden (Samtgemeinden) geführt. In das Wählerverzeichnis werden die Wahlberechtigten in der Regel automatisch eingetragen. Dies allerdings nur, sofern sie nicht vergessen haben, sich in ihrer Gemeinde (rechtzeitig) anzumelden!

Wer kann Wahlvorschläge aufstellen?
Wahlvorschläge können von politischen Parteien, Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen eingereicht werden. Hinsichtlich der Zielsetzung der Wählergruppen, ihrer organisatorischen Form, ihrer Größe usw. enthalten die wahlrechtlichen Bestimmungen keine Anforderungen. Auch lose Zusammenschlüsse von Wahlberechtigten können daher als Wählergruppen auftreten und Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen einreichen.

Wie wird gewählt?
Die Wählerinnen und Wähler erhalten je einen Stimmzettel für jede Wahl, an der sie teilnehmen (z.B. einen für die Wahl des Kreistags und einen für die Wahl des Rates ihrer Gemeinde, ggf. auch jeweils einen Stimmzettel für die Wahl einer Landrätin / eines Landrats oder einer Bürgermeisterin / eines Bürgermeisters).

Für die Wahl der Vertretungen (z.B. Kreistag, Rat der Gemeinde) gilt ein Dreistimmenwahlrecht mit der Möglichkeit des Kumulierens und des Panaschierens. Wählerinnen und Wähler können, anders als bei Bundestags- und Landtagswahlen, auf jedem Stimmzettel drei Kreuze machen. Sie können alle drei Stimmen einem Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit (Gesamtliste) oder einer einzigen Bewerberin / einem einzigen Bewerber auf einem Wahlvorschlag geben (Kumulieren). Die Stimmen können aber auch auf mehrere Gesamtlisten und / oder mehrere Bewerberinnen/Bewerber desselben Wahlvorschlages oder verschiedener Wahlvorschläge verteilt werden (Panaschieren).

Das Wahlsystem setzt voraus, dass alle Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel aufgeführt sind. Da eine einzige Kandidatenliste für das gesamte Wahlgebiet (z.B. Gemeinde, Landkreis) eine zu große Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern umfassen würde, erfolgt eine Aufteilung des Wahlgebietes in annähernd gleich große Wahlbereiche mit jeweils unterschiedlichen Kandidatenlisten.

Sofern die Wahl einer Bürgermeisterin / eines Bürgermeisters oder einer Landrätin / eines Landrats in einem Wahlgebiet erfolgt, wird sie nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Für jede dieser Direktwahlen haben die Wählerinnen und Wähler nur eine Stimme, die sie einer Bewerberin / einem Bewerber durch Ankreuzen auf dem Stimmzettel geben können.

Hier finden Sie Beispiele für korrekt bzw. falsch ausgefüllte Stimmzettel.

Wo wird gewählt?
Für die Stimmabgabe werden Wahlbezirke gebildet. Kleinere Gemeinden (nicht mehr als 2 500 Einwohnerinnen und Einwohner) bilden einen Wahlbezirk, größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeinden bestimmen die Anzahl der Wahlbezirke sowie einen Wahlraum für jeden Wahlbezirk.

Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält automatisch eine Wahlbenachrichtigung. Auf ihr ist angegeben, in welchem Wahlraum die Wählerin/der Wähler ihr/sein Wahlrecht ausüben kann. Wer verhindert ist den Wahlraum aufzusuchen, oder ohne sein Verschulden nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann einen Wahlschein beantragen und von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machen.

Wer führt die Wahl durch?
Die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen fallen in erster Linie in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, deren Wahlämter wesentliche organisatorische Einzelaufgaben zu erfüllen haben. Hierzu zählen zum Beispiel die

• Aufstellung und Führung der Wählerverzeichnisse,
• Benachrichtigung der Wahlberechtigten über ihr Wahlrecht,
• Ausgabe von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen,
• Bestimmung und Einrichtung der Wahlräume (Wahllokale),
• Berufung der Wahlvorstandsmitglieder und ihre Schulung,
• Beschaffung der Stimmzettel,
• Zusammenstellung der Wahlergebnisse aus den einzelnen Wahlbezirken,
• Aufbewahrung der Wahlunterlagen.

Wichtige Maßnahmen und Entscheidungen müssen jedoch nicht von den Verwaltungsbehörden , sondern von unabhängigen Wahlorganen getroffen werden. Dies sind die Wahlleiterinnen und Wahlleiter in den Landkreisen, Gemeinden und Samtgemeinden, die für jedes Wahlgebiet (z.B. Landkreis, Gemeinde) zu bildenden Wahlausschüsse sowie die für den Wahltag zu berufenden Wahlvorstände.

Aufgabe der Wahlausschüsse ist vor allem die Prüfung und Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses.

Die Wahlvorstände sind in den Wahllokalen der einzelnen Wahlbezirke für den ordnungsgemäßen Ablauf der Stimmabgabe und die Feststellung der Wahlergebnisse verantwortlich.

Die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände werden aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebietes berufen; sie sind ehrenamtlich tätig. Zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Im ganzen Land Niedersachsen werden für die Kommunalwahlen rund 75 000 ehrenamtlich tätige Personen benötigt.

Quelle: Niedersächsischer Landeswahlleiter